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Rebbau
Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Rodung von Rebparzellen finanziell zu unterstützen. Der Staat Wallis wird sich an der Kofinanzierung dieser Massnahme beteiligen, wobei er seinem eigenen Programm «Rebberg des 21. Jahrhunderts» zur Anpassung und Modernisierung der Branche den Vorzug gibt. Der Staatsrat hat ausserdem mehrere dringliche Änderungen der Verordnung über den Rebbau und den Wein beschlossen.
Im Dezember letzten Jahres hatte das Bundesparlament zusätzliche 10 Millionen Franken für das Budget 2026 bereitgestellt, um Strukturhilfen für den Rebbau zu finanzieren. Im Rahmen der Strukturverbesserungsverordnung präzisierte der Bundesrat die Modalitäten für die Verwendung dieses Finanzrahmens, indem er beschloss, die Redimensionierung des Schweizer Weinbaugebiets zu unterstützen. Konkret können diese Mittel unter anderem zur Unterstützung der freiwilligen Rodung von Rebparzellen verwendet werden. Diese Massnahme ergänzt den Katalog bestehender Massnahmen, zu denen insbesondere die Unterstützung für die Wiederanpflanzung robuster Rebsorten gehört (3 Franken/m2). Der Staat Wallis wird diese Bundesmassnahme mitfinanzieren. Der Gesamtbeitrag wird 0,75 Franken/m2 für Reben mit weniger als 30% Hangneigung und 1,65 Franken/m2 für Reben mit mehr als 30% Hangneigung betragen. Die mit öffentlichen Geldern gerodeten Parzellen dürfen zehn Jahre lang nicht wieder mit Reben (Keltertrauben) bepflanzt werden.
Was die Zukunft dieser mit öffentlichen Geldern gerodeten Parzellen betrifft, gibt es zwei Möglichkeiten: die Einrichtung einer Biodiversitätsförderfläche oder die Wiederbepflanzung mit einer anderen Kultur. Es ist auch möglich, Rebparzellen ohne staatliche Unterstützung zu roden und anschliessend im Rahmen des Programms «Rebberg des 21. Jahrhunderts» von Fördermittel (4 bis 7 Franken/m2) zu profitieren, beispielsweise für die Pflanzung von neuen Rebstöcken, die Bewässerung oder aber die Verbesserung der Zugänge. Um in den Genuss dieser verschiedenen Fördermittel zu kommen, müssen die landwirtschaftlichen Betriebe unter anderem für Direktzahlungen anerkannt sein. Sie können sich über das Formular auf der Internetseite der Dienststelle für Landwirtschaft anmelden (www.vs.ch/de/web/sca/aides-arrachage). Letztendlich profitieren Eigentümer ohne landwirtschaftlichen Betrieb, die sich für die Rodung ihrer Rebparzellen entscheiden, nicht von diesen Massnahmen, sind aber verpflichtet, ihre Parzellen zu pflegen. Eine diesbezügliche Wegleitung ist ebenfalls online verfügbar.
Ferner verabschiedete der Staatsrat mehrere dringliche Änderungen der Verordnung über den Rebbau und den Wein. Die erste Änderung präzisiert die Definitionen von aufgegebenen und vernachlässigten Reben; solche, die bis zum 30. April nicht geschnitten werden, gelten nunmehr als aufgegeben. Die entsprechende Feststellung ist Gegenstand eines Entscheids, der eine Rodungspflicht innerhalb von 30 Tagen vorsieht. Werden die Reben vor Ablauf dieser Frist geschnitten und wieder in Produktion genommen, gilt die Parzelle im laufenden Jahr als vernachlässigt, ebenso wie Reben, die nicht vor dem 30. Juni ausgebrochen und aufgebunden werden. Trauben aus der Ernte dieser Reben können nicht als AOC-Qualität eingekellert werden.
Die zweite Änderung erlaubt den kommerziellen Anbau von Tafeltrauben auf Parzellen innerhalb des Weinbaugebiets, unabhängig von der Rebsorte. Schliesslich gibt eine dritte Änderung dem Branchenverband der Walliser Weine mehr Spielraum, um das Angebot an die Marktbedürfnisse anzupassen, indem seine Kompetenz für die Festlegung der quantitativen Produktionsgrenzen für AOC-Weine aus dem Wallis deutlich erhöht wird.
Die vom Staatsrat vorgeschlagenen ergänzenden Massnahmen, nämlich die Förderung im HoReCa-Sektor und die Rodung in den stark von der Goldgelben Verfärbung betroffenen Gebieten, mit einem Gesamtvolumen von 1,6 Millionen Franken, werden vom Grossen Rat in der März-Session 2026 behandelt.