Der Staatsrat hat den Entwurf des kantonalen Richtplans zur Kenntnis genommen und für die öffentliche Auflage vom 29. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 freigegeben. Anschliessend wird dieser Entwurf dem Grossen Rat zum Beschluss (Ende 2016 / Anfang 2017) und dann dem Bundesrat zur Genehmigung (vorgesehen für 2018) unterbreitet. Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sind die Kantone aufgefordert, ihre Richtpläne innert 5 Jahren an die neuen Bestimmungen anzupassen. Im Kanton Wallis fügen sich diese Anpassungen in die bereits seit 2010 laufenden Arbeiten des Projektes «Raumentwicklung 2020» ein, welches die Gesamtüberarbeitung der kantonalen Richtplanung und der entsprechenden Gesetz-gebung zum Ziel hat. Ein besonderer Fokus liegt insbesondere auf dem Bereich «Siedlung» und den Bestimmungen des RPGs in Zusammenhang mit der Bauzonendimensionierung.
So umfassend wie nötig, so einfach wie möglich
Der kantonale Richtplan ist das zentrale Führung- und Steuerungsinstrument des Kantons und erlaubt es, die räumliche Entwicklung vorausschauend zu lenken und Nutzungskonflikte früh zu erkennen. Er gibt den Orientierungsrahmen für zukünftige Zusammenarbeit zwischen den Behörden vor. Der erste kantonale Richtplan wurde im Dezember 1988 vom Bundesrat genehmigt und 2000 einer formellen Anpassung unterzogen.
Der jetzt vorliegende überarbeitete kantonale Richtplan (3. Generation) stützt sich auf die im kantonalen Raumentwicklungskonzept definierten Grundsätze, Entwicklungsstrategien und Themenbereiche. Das kantonale Raumentwicklungskonzept wurde bereits 2014 vom Grossen Rat beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Entwurf des kantonalen Richtplans besteht aus einer Karte und insgesamt 49 Koordinationsblättern, welche in 5 Themenbereiche unterteilt sind:
- Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur
- Freizeit und Tourismus
- Siedlung
- Mobilität und Transportinfrastruktur
- Versorgung und andere Infrastruktur
Die Überarbeitung des kantonalen Richtplans umfasste mehrere Etappen, in welchen insgesamt rund 20 kantonale Dienststellen, die Gemeinden sowie verschiedene beschwerdeberechtigte Organisationen beteiligt waren. Die Revision sieht insbesondere die Integration der strategischen Ebene (Verbindung zum kantonalen Raumentwicklungskonzept), die Restrukturierung der Themenbereiche (von 9 auf 5 Themen) sowie die Reduktion der Anzahl Koordinationsblätter (von 155 auf 49) vor. Dies unter Berücksichtigung der, vom Bund geforderten, Mindestinhalte und der für die Umsetzung der Teilrevision des RPGs notwendigen Instrumente.
Verschiedene neue Themen, wie beispielsweise die Naturpärke und das UNESCO-Welterbe, der Freizeitlangsamverkehr oder die Agglomerationen wurden in den überarbeiteten kantonalen Richtplan aufgenommen.
Andere Themenbereiche wurden aktualisiert und ergänzt, wie beispielsweise die Koordinationsblätter zu den Fruchtfolgeflächen, den Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen oder zur touristischen Beherbergung. In den Koordinationsblättern zur Energieversorgung (Wasserkraft, Solar- und Windkraft) wurden Kriterien definiert welche es erlauben sollen, geeignete Standorte für Produktionsanlagen auszuscheiden die den Zielen der verschiedenen übergeordneten Energiestrategien entsprechen.
Ein besonderer Fokus liegt insbesondere auf dem Bereich «Siedlung» und den Bestimmungen des RPGs in Zusammenhang mit der Bauzonendimensionierung. Im kantonalen Richtplan müssen neu Grösse und Verteilung des Siedlungsgebietes sowie Grundsätze und Regeln für den Umgang mit den Bauzonen festgelegt werden.
Die Rückzonungen auf das Nötigste beschränken
Der Themenbereich «Siedlung» und insbesondere das Koordinationsblatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung enthält die neuen Bestimmungen in Bezug auf die Bauzonengrösse und die entsprechenden Grundsätze und Hand-lungsanweisungen für die Gemeinden.
Gemäss kantonaler Bauzonenstatistik verfügt der Kanton Wallis über insgesamt rund 17?250 ha Bauzonen (inkl. Arbeitszonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen). Für die Wohnnutzung bestimmt sind 13?173, wovon 3?172 ha noch nicht überbaut sind. Auf Grundlage der vom kantonalen Amt für Statistik und Finanzausgleich prognostizierten Bevölkerungsentwicklung (Szenario hoch) entspricht der Bedarf für die nächsten 15 Jahre einer Fläche von 1?532 ha. Gemäss den Vorgaben des neuen RPGs muss ein Teil dieses Bedarfs (494 ha) durch eine konsequente Innenentwicklung gedeckt werden. Somit besteht im Kanton ein Überschuss von 2?134 ha. Um die Rückzonungen auf das Nötigste zu beschränken, und um zu vermeiden, dass Flächen zurückgezont werden müssen, die in Zukunft wieder eingezont werden, soll ein Siedlungsgebiet festgelegt werden, welches die Entwicklung für die nächsten 25-30 Jahre umfasst. Dies ermöglicht es, die Reduktion der Bauzonen über den gesamten Kanton auf 1?100 ha zu beschränkten. Erste Signale des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) betreffend Konformität dieses Ansatzes sind positiv, unter der Voraussetzung, dass die Flächen, die in den nächsten 15 Jahren nicht benötigt werden, mit entsprechenden Instrumenten blockiert werden. Ein Teil der hierfür vorgesehenen Instrumente soll in der laufenden Teilrevision des kantonalen Ausführungsgesetzes zum RPG (kRPG) verankert werden.
Zwei Drittel der Walliser Gemeinden von Rückzonungen betroffen
Zirka zwei Drittel der 134 Gemeinden (entspricht einem Drittel der Walliser Bevölkerung) verfügen über mehr Bauzonenreserven, als sie für die nächsten 30 Jahre benötigen. Wieviel in diesen Gemeinden effektiv zurückgezont werden muss und wo diese Flächen liegen, wird sich zeigen, sobald die Gemeinden ihre Siedlungsgebiete bestimmt haben. Flächen, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden, müssen zurückgezont werden. Dabei handelt es sich teilweise auch um Flächen die aufgrund von Naturgefahren nicht überbaut werden können, oder für die aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung keine Nachfrage mehr besteht.
Rund 40 Gemeinden haben kleine bzw. mittelgrosse Bauzonenreserven und müssen allenfalls den Teil der Reserven vorübergehend blockieren, welcher in den nächsten 15 Jahren nicht benötigt wird. Hierfür stehen verschiedene Instrumente, wie beispielsweise die 2. Erschliessungsetappe oder Zonen mit späterer Nutzungszulassung, zur Verfügung. Einige Gemeinden mit hohem Wachstum in der Talebene verfügen über ungenügende Bauzonenreserven. In diesen Gemeinden können unter bestimmten Bedingungen Neueinzonungen in Betracht gezogen werden. Diese müssen jedoch in jedem Fall überkommunal abgestimmt und mit Reduktionen in den überdimensionierten Gemeinden kompensiert werden.
Im Rahmen der laufenden Anpassungen der Zonennutzungspläne wurden in mehreren Gemeinden bereits bedeutende Flächen identifiziert, die sich nicht als Bauzonen eignen und einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Bauzonenfläche im Kanton beitragen.
Begleitmassnahmen sind nötig
Sobald der kantonale Richtplan in Kraft tritt, werden die Gemeinden mit den entsprechenden Arbeiten beginnen und ihre Zonennutzungspläne anpassen müssen. Insbesondere in Gemeinden mit grossen Bauzonen kann jedoch bereits heute Handlungsbedarf bestehen. Dies insbesondere dann, wenn in Gebieten, die sich offensichtlich nicht im Siedlungsgebiet befinden oder die voraussichtlich in den nächsten 15 Jahren nicht für die Siedlungsentwicklung benötigten werden, gebaut wird und dadurch die Gefahr einer zunehmenden Zersiedlung besteht. Aus diesem Grund können bereits heute entsprechende Massnahmen nötig werden. Der Kanton hat die Gemeinden entsprechend informiert und wird sie beim weiteren Vorgehen eng begleiten und gegebenenfalls prüfen, ob eine kantonale Intervention nötig wird.
Griffige und glaubwürdige Instrumente im kantonalen Gesetz sind nötig
Die Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans wird eng koordiniert mit den laufenden Revisionen der kantonalen gesetzlichen Grundlagen in den Bereichen Bau und Raumplanung. Insbesondere die Glaubwürdigkeit der kantonalen Siedlungsstrategie mit der Festlegung des Siedlungsgebietes für die Entwicklung der nächsten 25-30 Jahre, basiert auf den im kRPG vorgesehenen Instrumenten zur Blockierung der vorübergehend nicht bebaubaren Bauzonen sowie zur Mobilisierung von gehortetem Bauland. Voraussetzung für eine Genehmigung des Bereichs Siedlung im Richtplan durch den Bundesrat, ist das Zustandekommen der entsprechenden gesetzlichen Anpassungen.
Sollte der kantonale Richtplan nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, bis zum 1. Mai 2019, durch den Bundesrat genehmigt werden, drohen entsprechende Sanktionen durch den Bund. Diese würden insbesondere Gemeinden mit zusätzlichem Entwicklungsbedarf treffen. Zudem könnten, durch die in den Übergangsbestimmungen des RPGs vorgesehenen Sanktionen, wichtige Projekte (z.B. touristische Infrastrukturen) durch den Bund blockiert werden.