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Grossraubtiere
Der Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Bildung (DVB), Christophe Darbellay, hat den Abschuss eines Wolfs in der Region Mattertal angeordnet. Das Grossraubtier hat auf einer nicht schützbaren Alpe 15 Nutztiere gerissen. Die Voraussetzungen für einen Abschuss gemäss der revidierten Jagdverordnung (JSV), die am 1. Februar 2025 in Kraft getreten ist, sind somit gegeben. Diese erlaubt den Abschuss eines Einzelwolfes ab sechs getöteten Schafen oder Ziegen innerhalb von vier Monaten.
Der Abschuss des Wolfes wurde in der Region Mattertal angeordnet. Der Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Bildung (DVB), Christophe Darbellay, hat diesen Entscheid getroffen, nachdem er die betroffenen kantonalen Stellen um eine Analyse der Situation gebeten hatte. Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW), das für die Regulierung geschützter Arten zuständig ist und die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW), das für den Herdenschutz zuständig ist, zählten 15 Nutztiere, die auf einer nicht schützbaren Alpe gerissen wurden. Laut der DJFW ist die Anwesenheit eines Einzelwolfs nachgewiesen.
Die Bedingungen für den Abschuss eines Einzelwolfs sind somit gemäss der revidierten eidgenössischen Jagdverordnung (JSV) erfüllt. Die neuen Bestimmungen, die am 1. Februar 2025 in Kraft getreten sind, erlauben es den kantonalen Behörden, einen Abschuss anzuordnen, wenn innerhalb von vier Monaten sechs Schafe oder Ziegen in geschützten oder nicht schützbaren Situationen gerissen wurden.
Die Abschussverfügung tritt am 2. Juli 2025 in Kraft, sobald sie im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert ist. Die Bewilligung ist 60 Tage gültig, solange sich Nutztiere im Abschussperimeter befinden und Schadenspotenzial besteht.