03-Grosse alpine Solaranlange

Grosse Photovoltaikanlagen

Der Bundesrat hat die Verordnungen zur Förderung der Solarenergie geändert. Die Änderungen treten am 1. April 2023 in Kraft. Sie ermöglichen die Umsetzung der Änderungen des Energiegesetzes (EnG) in Bezug auf die Stromerzeugung aus grossen Photovoltaikanlagen, die vom Parlament am 1. Oktober 2022 beschlossen wurden. Der Staat Wallis begrüsst die Annahme dieser Verordnungen, die es ermöglichen, den Rahmen für die Umsetzung von Projekten für grosse Photovoltaikanlagen zu klären. Der Kanton wurde in den wichtigsten Punkten, die er in der Vernehmlassung vorgeschlagen hatte, angehört. Insbesondere werden Projekte mit rechtskräftiger Bewilligung nun berücksichtigt und können somit realisiert werden.


Der Bundesrat hat die Energieverordnung (EnV), die Verordnung über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EnV) und die Stromversorgungsverordnung (StromVV) überarbeitet. Die Änderungen ergeben sich aus der Umsetzung von Art. 71a EnG, der die Genehmigung von grossen Photovoltaikanlagen erleichtert und für diese eine Einmalvergütung festlegt, die maximal 60% der Investitionskosten betragen kann.


In den Änderungen dieser Verordnungen hat der Bundesrat nun die folgenden Grundsätze festgeschrieben:

  • Zubau-Schwellenwert 2 TWh: Die Schwelle der 2 TWh bestimmt sich nach der Produktion der rechtskräftig bewilligten Projekte. Die Kantone melden dem Bundesamt für Energie (BFE) laufend die geplanten Projekte und deren Stand von der öffentlichen Auflage bis zur Inbetriebnahme. Das BFE führt eine öffentlich zugängliche und laufend aktualisierte Liste mit diesen Informationen.
  • Ausschluss von Fruchtfolgeflächen: Anlagen auf Fruchtfolgeflächen sind aus dem Geltungsbereich von Artikel 71a ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass diese PV-Anlagen die Lebensmittelproduktion konkurrenzieren.
  • Baubewilligung: Die Baubewilligung muss durch den Kanton erfolgen. Dazu muss die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerinnen und -eigentümern vorliegen. Im Rahmen der Baubewilligung muss der Kanton auch die Auflagen bezüglich des Rückbaus festlegen. Für die elektrische Erschliessung ist eine Bewilligung durch das eidgenössische Starkstrominspektorat oder das Bundesamt für Energie erforderlich. Die kantonale Bewilligungsbehörde stimmt sich mit den Bundesbehörden ab.
  • Höhe der Einmalvergütung: Ein Gesuch kann gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. Der Höchstbetrag der Einmalvergütung liegt bei 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 Gigawattstunden ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen läuft bis Ende 2030.
     Für diejenigen Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung.
  • Netzverstärkungen: Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ist für die Bewilligung der Vergütung der notwendigen Netzverstärkungen für Photovoltaik-Grossanlagen zuständig. Diese Kosten sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid.

Im Rahmen der Anhörung war der Staatsrat der Ansicht, dass im Gegensatz zum Verordnungsentwurf nicht die Inbetriebnahme, sondern die von den Kantonen erteilten Baubewilligungen als Grundlage für die Kontrolle der Einhaltung der Obergrenze von 2 TWh berücksichtigt werden sollten. Der Staat Wallis ist nämlich der Ansicht, dass es nicht wünschenswert ist, dass eine im Bau befindliche Anlage nicht mehr genehmigt oder fertiggestellt werden kann, wenn die Schwelle von 2 TWh in der Zwischenzeit durch ein anderes Projekt erreicht wurde. Diesem Punkt wurde gefolgt.


Der Staatsrat hatte ausserdem gefordert, die Frist für eine vollständige Inbetriebnahme der Anlagen um zwei Jahre zu verlängern. Der Bund führte schliesslich eine Frist ein bis zum 31. Dezember 2030 statt bis zum 31. Dezember 2028.


Im Rahmen der Konsultation hatte der Staatsrat auch die Ansicht vertreten, dass die Anforderung, bis Ende 2025 10 Prozent der geplanten Gesamtleistung an das Netz anzuschliessen, für Grossanlagen viel zu hoch sei. Er stellt fest, dass auch ein Schwellenwert von 10 GWh in Betracht gezogen werden kann, wodurch die Schwellenwerte für Grossanlagen erheblich gesenkt werden.


Bezüglich der Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechts für das Land, das von den grossen Photovoltaikanlagen beansprucht wird, stellt der Staat Wallis fest, dass diese entgegen dem Vorschlag in seiner Stellungnahme nicht in die Investitionskosten einbezogen wurden.


Um die Genehmigungsanträge für grosse alpine Photovoltaikprojekte effizient und kohärent zu bearbeiten, hat der Staat Wallis bereits ein Dekret über das Genehmigungsverfahren ausgearbeitet. Es setzt insbesondere den Staatsrat als erste Bewilligungsinstanz anstelle der kantonalen Baukommission (KBK) ein und eröffnet damit einen direkten Beschwerdeweg zum Kantonsgericht.