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Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlag
Das Walliser Stimmvolk entscheidet am 10. September 2023 über das Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen. Das Dekret stützt sich auf den neuen Artikel 71a des nationalen Energiegesetzes, der aufgrund der Bedrohung der Energieversorgungssicherheit die Errichtung grosser Photovoltaikanlagen während einer Übergangsphase bis Ende 2025 beschleunigen will. Nachdem die Kriterien für die Bewilligung solcher Photovoltaik-Grossanlagen bereits im Bundesrecht geregelt werden, betrifft das Dekret einzig das kantonale Verfahren und hat entsprechend keinerlei Einfluss auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen. Mit dem Dekret soll ein wirksames und rasches Verfahren eingeführt werden, das es erlaubt, die Bundesgesetzgebung unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Anforderungen effizient und kohärent umzusetzen.
Am kommenden 10. September wird der Walliser Bevölkerung das Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen vorgelegt. Diese Vorlage legt den verfahrensrechtlichen Rahmen fest, der die Anwendung von Art. 71a des nationalen Energiegesetzes (EnG) ermöglicht.
Das EnG wurde im September 2022 vom Bundesparlament um einen neuen Artikel ergänzt, mit dem Ziel, die Realisierung von Photovoltaik-Grossanlagen voranzutreiben. Konkret führte das Parlament ein spezielles Verfahren für Anlagen ab einer Jahresproduktion von 10 Millionen Kilowattstunden (10 GWh) und einem bestimmten Winterertrag ein. Diese spezielle Übergangsregelung gilt für Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden und solange, bis mit Photovoltaik-Grossanlagen eine jährliche Gesamtproduktion 2’000 GWh erreicht wird. Dazu ist im Bundesgesetz verankert, dass Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 zumindest teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen, vom Bund eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 60 % der Investitionskosten erhalten können. Ziel ist es, dadurch kurz- und mittelfristig insbesondere in den Wintermonaten eine inländische Stromversorgung zu gewährleisten. Diese vom Parlament beschlossene Änderung der Bedingungen für die Realisierung von Photovoltaik-Grossanlagen ist bereits in Kraft getreten.
Nachdem die Kriterien für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen im Bundesrecht geregelt werden, will das nun zur Abstimmung unterbreitete kantonale Dekret ein wirksames und rasches Verfahren einführen, das es erlaubt, die Bundesgesetzgebung unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Anforderungen effizient und kohärent umzusetzen. Dabei regelt das Dekret einzig das Bewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene und hat keinerlei Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen für Photovoltaik-Grossanlagen nach Bundesrecht. Dazu gilt zu wissen, dass keine Möglichkeit besteht, im kantonalen Dekret strengere Leitplanken und Kriterien zu beschliessen, um nur die ökonomisch oder ökologisch sinnvollsten Projekte zu bewilligen und die Beeinträchtigung der Landschaft zu begrenzen. Da der Bundesgesetzgeber entschieden hat, dass Photovoltaik-Grossanlagen nicht der Raumplanungspflicht unterliegen, kann der Kanton keine Planung vorschreiben, um die einzelnen Projekte nach anderen Kriterien als denen auszuwählen, die bereits auf nationaler Ebene beschlossen wurden.
Das Dekret führt für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen ein konzentriertes Verfahren ein. Daneben sieht die Vorlage vor, den Staatsrat anstelle der kantonalen Baukommission (KBK) als Bewilligungserstinstanz einzusetzen und so den direkten und damit schnelleren Beschwerdeweg ans Kantonsgericht zu öffnen. Diese Kompetenzzuweisung an den Staatsrat kennt man bei anderen kantonalen Verfahren, insbesondere beim Verfahren über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte oder beim Verfahren über die Strassen. Dies hat zur Folge, dass die Interessenabwägung dem Staatsrat obliegt, der sich dazu auf die Stellungnahmen der verschiedenen zu konsultierenden kantonalen Dienststellen stützt.
Daneben enthält das Dekret Bestimmungen zum Inhalt der einzureichenden Unterlagen unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Projekte. So müssen insbesondere die Zustimmungen der Standortgemeinde des Projekts und der Grundeigentümer vorliegen. Ebenfalls geregelt werden die öffentliche Auflage der Projekte, die Behandlung von Einsprachen und das Beschwerdeverfahren.
Darüber hinaus führt die Abstimmungsvorlage die Verpflichtung ein, vor der öffentlichen Auflage eines Baugesuchsdossiers eine Vorkonsultation der Dienststellen durchzuführen. Ziel ist es, bereits vor der öffentlichen Auflage Dossiers zu erarbeiten, die vollständig sind und alle gesetzlichen Kriterien erfüllen. Dies macht die Dossiers robuster gegenüber Einsprachen, verhindert, dass Ergänzungen vorgenommen werden müssen, die eine erneute Auflage erfordern, und ermöglicht eine schnellere Erteilung einer Bewilligung.
Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass die Bauarbeiten und die Umweltmassnahmen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bewilligung begonnen werden müssen. Ausserdem legt es fest, dass der Betreiber für Schäden haftet, welche sich durch Bau, Bestand oder Betrieb seiner Anlage verursacht werden. Und schliesslich legt das Dekret die Regeln für die Wiederinstandstellung des ursprünglichen Zustands und die finanziellen Sicherheiten der Betreiber fest.